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LBesG NRW

§ 17 Anpassung der Besoldung im Jahr 2026

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/17#abs-1 (1) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich um 3,36 Prozent

1. die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H und

2. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/17#abs-2 (2) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich um 2,8 Prozent

1. der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,

2. die Amtszulagen,

3. die Strukturzulage,

4. die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,

5. die Beträge nach § 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3,

6. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

7. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und

8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/17#abs-3 (3) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 60 Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/17#abs-4 (4) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LBesG%20NRW/17#abs-5 (5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 2 Nummer 5 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 16 § 18